Entgeltfortzahlung
eAU: Im vierten Quartal 2021 gilt eine Übergangsregelung
EntgeltfortzahlungCovid-19-Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus
| Eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Dies ist das Resümee einer Entscheidung des ArbG Aachen. |
Der Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Arbeitnehmer Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und zahlte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz und hatte Erfolg (ArbG Aachen, Urteil vom 30.03.2021, Az. 1 Ca 3196/20, Abruf-Nr. 223819, rechtskräftig).
Ausgabe: 09/2021, S. 193 · ID: 47549984
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