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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitslohnÜbertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

14.09.2021 1 Min. Lesedauer

| Die Übertragung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage auf einen Pensionsfonds führt beim Arbeitnehmer in Höhe der zur Übernahme der Versorgungsverpflichtung erforderlichen Leistungen zum Zufluss von Arbeitslohn. Wird der für die Steuerfreiheit erforderliche Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG nicht gestellt, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung im vollen Umfang (lohn-)steuerpflichtig. Das hat der BFH entschieden und damit eine Entscheidung des FG Köln bestätigt. |

Hintergrund | Nach § 3 Nr. 66 EStG sind Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften durch den Pensionsfonds steuerfrei. Dazu muss der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellen. Stellt der Arbeitgeber wie im Urteilsfall den Antrag aber gerade nicht, ist die vom Arbeitgeber erbrachte Ablöseleistung im vollen Umfang (lohn-)steuerpflichtig, so der BFH (Urteil vom 19.04.2021, Az. VI R 45/18, Abruf-Nr. 224332). Der Zufluss ergibt sich daraus, dass der Versorgungsberechtigte einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber dem Pensionsfonds erwirbt (§ 236 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VAG).

Ausgabe: 09/2021, S. 190 · ID: 47613833

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