Betriebliche AltersversorgungGesamtschuldnerische Haftung für betriebliche Invalidenrente
| § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG und die darin angeordnete Einstandspflicht des Arbeitgebers führt im Regelfall nicht zu einer Gesamtschuld im Sinne der §§ 421 ff. BGB zwischen dem externen Versorgungsträger und dem die betriebliche Altersversorgung zusagenden Arbeitgeber. Mit dieser Aussage hat das BAG eine bis dato strittige Frage entschieden. |
Nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen. Das gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn durchgeführt wird. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er sich bei der betrieblichen Altersversorgung eines externen Versorgungsträgers bedient. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat. Aus der Einstandspflicht ergibt sich jedoch im Regelfall keine Gesamtschuld zwischen dem externen Versorgungsträger und dem Arbeitgeber. Eine Gesamtschuld zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger besteht nur, wenn sie aus allgemeinen Grundsätzen folgt, d. h. wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird oder Diskriminierungsverbote in Rede stehen (BAG, Urteil vom 13.07.2021, Az. 3 AZR 298/20, Abruf-Nr. 223828).
ID: 47717992
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