WettbewerbsverbotBAG konkretisiert Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß
| Personen, die als Handlungsgehilfe für ihren Arbeitgeber tätig werden, unterliegen einem Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Bei Verstößen gilt die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Verstoß erlangt oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fraglich war bislang, wann genau die Frist beginnt: Erst mit Kenntnis der Verletzungshandlungen? Oder bereits bei Kenntnis (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis), dass der eigene Arbeitnehmer ein eigenes Unternehmen unterhält? Das BAG hat diese Frage nun geklärt. |
Das BAG hat nach Auslegung von § 61 Abs. 2 Halbs. 1 HGB entschieden: Die dreimonatige Verjährungsfrist bei der Verletzung eines Wettbewerbsverbots nach § 60 Abs. 1 HGB beginnt bereits mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Arbeitgebers davon, dass der Arbeitnehmer ein konkurrierendes Handelsgewerbe betreibt . Für den Fristbeginn ist nicht allein auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines konkreten Einzelgeschäfts abzustellen (BAG, Urteil vom 24.02.2021, Az. 10 AZR 8/19, Abruf-Nr. 223354).
ID: 47819044
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