SozialversicherungspflichtNebenberuflicher Notarzt im Rettungsdienst sv-pflichtig
| Ärzte, die nebenberuflich als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies hat das BSG entschieden. Für die Beurteilung würden keine anderen Maßstäbe gelten als die zur vergleichbaren Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus. |
Ausschlaggebend war, dass die Ärzte während ihrer Tätigkeit als Notarzt in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert waren. Sie unterlagen Verpflichtungen, z. B. der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeugs aufzuhalten und nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle innerhalb einer bestimmten Zeit auszurücken. Dabei ist unerheblich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Zudem nutzten sie überwiegend fremdes Personal und Rettungsmittel.
ID: 47754481
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