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LGPLöhne und Gehälter professionell

AltersversorgungAusschlusstatbestände in Versorgungsordnung sind klar zu fassen

10.12.2021 2 Min. Lesedauer

| Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach eine Witwen-/Witwerrente entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, schließt eine Witwen-/Witwerrente nicht aus. Das gilt dann, wenn die Ehe zwar nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen wurde. Das hat das BAG entschieden. |

In dem betroffenen Betrieb galt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsah. Diese sollte entfallen, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Der Betrieb meinte, eine Witwenrente sei ferner ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Er verweigerte daher die Zahlung einer Witwenrente an die Frau des verstorbenen versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.

ID: 47876139

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