ArbeitsrechtKeine Pensionskassenspitze bei Sicherungsfall vor 31.12.2021
| Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt, ist der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt, wenn der Sicherungsfall bis zum 31.12.2021 eingetreten ist. Dies hat das LAG Köln klargestellt und die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers abgewiesen. |
Hintergrund | § 30 Abs. 2 S. 1 BetrAVG sieht vor, dass bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht, wenn der Sicherungsfall nach dem 31.12.2021 eingetreten ist. Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für die bis zum 31.12.2021 eingetretenen Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 S. 1 BetrAVG gegeben sind. Sprich:
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