LohnsteuerabzugAusländische Betriebsstätte – kein Arbeitgeber nach OECD-MA
| Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist als solche nicht als Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Buchst. b) OECD-MA anzusehen. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf die Inlandstage der ausländischen Arbeitnehmer entfällt, steht dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. So hat es das Finanzamt gesehen, das FG Niedersachsen hat diese Sicht bestätigt. |
Der Urteilsfall betrifft eine in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft, die über Zweigniederlassungen weltweit tätig ist. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz im Beschäftigungsstaat. Unregelmäßig kamen sie für kurzfristige Dienstreisen z. B. zu Schulungen oder Projektarbeiten zum Stammhaus nach Deutschland. Die jeweilige Auslandszweigniederlassung trug die komplette Tätigkeitsvergütung und die anfallenden Reisekosten dafür und erfasste die in ihrer Buchführung. Das deutsche Stammhaus erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise. Das Finanzamt nahm bei der AG als inländischer Arbeitgeberin den Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn vor (gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Rückendeckung erhält es vom FG Niedersachsen (Urteile vom 16.12.2021, Az. 11 K 14196/20, Abruf-Nr. 227003, Az. 11 K 14197/20, Abruf-Nr. 227004 und Az. 11 K 14198/20, Abruf-Nr. 227005 – das FG hat die Revision zum BFH zugelassen).
ID: 47946255
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