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BetriebsveranstaltungBVerfG muss klären: Ist auf die Anwesenden abzustellen?

04.02.2022 1 Min. Lesedauer

| Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. So hat es der BFH im Fall einer Weihnachtsfeier entschieden. Das Unternehmen hat jetzt Verfassungsbeschwerde gegen die BFH-Entscheidung eingelegt. |

Der BFH hat entschieden: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501). Die Verfassungsbeschwerde trägt das Az. 2 BvR 1443/21.

Weiterführender Hinweis
  • Arbeitshilfe „Prüfschema Begünstigte Betriebsveranstaltung“ → Abruf-Nr. 43164050

ID: 47971681

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