ElterngeldLSG wendet gesetzliche Krankheitsregelungen analog an
| Aus dem der Berechnung des Elterngelds zugrunde liegenden vorgeburtlichen Bemessungszeitraums sind Kalendermonate auszuklammern, während derer die Mutter schwangerschaftsbedingte Einkommensnachteile erfahren hat. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden und damit eine Gesetzeslücke beim Elterngeld geschlossen. |
Im konkreten Fall hatte eine Kameraassistentin ihren Lebensunterhalt durch Zeitverträge bei Filmproduktionen verdient. Bis zum nächsten Engagement war sie jeweils arbeitslos. Nachdem sie schwanger wurde, durfte sie nicht mehr arbeiten und bezog Arbeitslosengeld. Nach der Geburt ihres Kindes berechnete der Landkreis das Elterngeld der Frau, wobei er für die letzten fünf Monate ein Arbeitseinkommen von null Euro zugrunde legte. Er verwies darauf, dass nach dem Gesetz lediglich Einkommensausfälle wegen Krankheit ausgeklammert werden dürften. Dem hielt die Frau entgegen, dass sie wegen der körperlichen Belastungen während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfe. In der Folge erhalte sie nicht – wie vom Gesetzgeber gewollt – Elterngeld auf Grundlage der letzten zwölf Arbeitsmonate, sondern nur 7/12 des eigentlichen Betrags.
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