Gesetzliche UnfallversicherungLSG Hessen: PR-Manager nicht als Beschäftigter unfallversichert
| Die Tätigkeit als Berater in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eines Unternehmens sowie die Übernahme von Aufgaben des Marketings kann sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen einer freien Mitarbeit übernommen werden. Für die Bewertung kommt den vertraglichen Vereinbarungen und dem dort dokumentierten Willen der Vertragsparteien eine gewichtige Rolle zu. Das hat das LSG Hessen im Streit um Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung verlautbart. |
Im konkreten Fall kam das LSG nach Gewichtung und Abwägung der Indizien zum Ergebnis, dass der PR-Manager zum Unfallzeitpunkt selbstständig tätig gewesen ist. Für eine Selbstständigkeit sprach die Art und Abwicklung der Vergütung und die Eigenvorsorge. Der PR-Manager hatte monatliche Honorarrechnungen gestellt und in den Jahren 2005 bis 2008, wo dies für abhängig Beschäftigte noch unüblich war, im Home-Office gearbeitet. Seine Abstimmung mit dem Auftraggeber oder einem Produktentwickler des Unternehmens bzgl. der herauszugebenden Texte bzw. Produktinformationen sprach nach Ansicht des LSG Hessen nicht zwingend für ein umfassendes Weisungsverhältnis und damit eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr sei eine solche Abstimmung zur Absicherung der Richtigkeit der Texte und Produktinformationen sinnvoll, bei der Tätigkeit eines Presseberaters üblich und unabhängig von dessen versicherungsrechtlichen Status. Folge: Der Berater war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs.1 S. 1 SGB VII unfallversichert (LSG Hessen, Urteil vom 30.11.2021, Az. L 3 U 41/18, Abruf-Nr. 229109).
ID: 48302367
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