Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
LGPLöhne und Gehälter professionell

Überstunden/AufzeichnungspflichtenBAG: „Stechuhr-Urteil“ hat keine Folgen im Überstundenprozess

Abo-Inhalt 15.07.2022 2 Min. Lesedauer

| Nach Ansicht des BAG hat das „Stechuhr-Urteil“ des EuGH keine unmittelbaren Folgen für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Das hat das BAG klargestellt. Es hat damit die Ansicht des LAG Niedersachsen bestätigt, wonach sich das Urteil des EuGH zur Zeiterfassung nicht auf die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess auswirkt. Das ArbG Emden war noch anderer Meinung gewesen. |

Ein Auslieferungsfahrer hatte seine Arbeitszeit mittels technischer Zeitaufzeichnung erfasst, wobei nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch die Pausenzeiten aufgezeichnet wurden. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Mann eine Überstundenvergütung im Rahmen einer Überstundenklage verlangt. Vor Gericht stellte sich die Frage, ob sich das Urteil des EuGH zur Zeiterfassung auf die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess auswirkt. Das Arbeitsgericht Emden hatte dies bejaht, das LAG Niedersachsen verneint. Das BAG hält die LAG-Ansicht für richtig: Die unionsrechtlich begründete Pflicht, die tägliche Arbeitszeit zu messen, wirkt sich nicht auf die nach deutschem Recht entwickelten Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess aus (BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 359/21, Abruf-Nr. 228995).

ID: 48478401

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Bildrechte