EnergiepreispauschaleWechsel der Steuerpflicht im Jahr 2022 und Energiepreispauschale
| Ein LGP-Leser fragt: Ein inländischer Arbeitgeber beschäftigt vom 01.01.2022 bis 31.07.2022 einen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer (Steuerklasse I). Der Arbeitnehmer zieht zum 01.08.2022 ins Ausland, behält das Arbeitsverhältnis aber bei. Muss der Arbeitgeber diesem nun am 01.09.2022 lediglich beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro im September 2022 auszahlen? |
Antwort | Ja. Da bis zum 01.09.2022 zumindest zeitweise eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand, hat der inländische Arbeitgeber auch diesem am 01.09.2022 lediglich beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer im September 2022 die EPP auszuzahlen (vgl. § 2 Abs. 7 S. 3 EStG und FAQ des BMF zur Energiepreispauschale vom 20.07.2022, Abschnitt VI, Tz. 23, Abruf-Nr. 230407).
Ausgabe: 07/2022, S. 162 · ID: 48478854
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