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LGPLöhne und Gehälter professionell

KünstlersozialabgabeEinmalige Auftragserteilung – noch keine Künstlersozialabgabe

03.08.2022 2 Min. Lesedauer

| Wer nur einmal einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website beauftragt, muss noch keine Künstlersozialabgabe zahlen, so das BSG. |

Ein Anwalt hatte sich von einem Webdesigner eine Kanzleiwebsite für 1.750 Euro erstellen lassen. Er zahlte hierfür zunächst 750 Euro und dann 1.000 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nach. Der Anwalt habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür zwei Honorarzahlungen von insgesamt 1.750 Euro geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KSVG von 450 Euro sei überschritten.

Ausgabe: 09/2022, S. 183 · ID: 48516577

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