EnergiepreispauschaleSelbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt Energiepreispauschale?
| Ein Leser fragt: Eine Person ist mit einem Nagelstudio selbstständig tätig. Zudem übt sie in der Gleitzone eine Angestelltentätigkeit aus („Midijob“). Weitere Anstellungsverhältnisse bestehen nicht. Zählt der Midijob als erstes Arbeitsverhältnis und erhält die Person die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro deshalb vom Arbeitgeber ausgezahlt? |
Antwort | Als Midijobber ist die Person nichtselbstständig tätig. Da es sich um ihr einziges aktives Dienstverhältnis handelt, wird sie in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sein. Besteht das Arbeitsverhältnis am 01.09.2022, erhält die Person die EPP von 300 Euro daher vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt aber nur dann aus, wenn er Lohnsteueranmeldungen abgibt. Ist er lohnsteuerlicher Jahreszahler, kann er auf die Auszahlung verzichten. Kommt es nicht zur Auszahlung durch den Arbeitgeber, erhält der Midijobber die EPP im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022.
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