UrlaubEuGH: Urlaubsanspruch verjährt nicht automatisch nach drei Jahren
| Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjährt nicht nach §§ 194 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch wahrzunehmen. Dies hat der EuGH zur deutschen Rechtslage auf Vorlage des BAG (Beschluss vom 29.09.2020, Az. 9 AZR 266/20) klargestellt. |
Hintergrund | Nach § 195 BGB kann dem Arbeitnehmer die Verjährung der Ansprüche, die er aufgrund seines Rechts auf bezahlten Jahresurlaub für einen bestimmten Zeitraum erworben hat, erst nach einem Zeitraum von drei Jahren entgegengehalten werden. Außerdem beginnt der Lauf dieser Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person seines Arbeitgebers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Nach Ansicht des EuGH verstößt diese Regelung gegen Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Denn ließe man zu, dass sich der Arbeitgeber auf die Verjährung der Ansprüche des Arbeitnehmers berufen kann, ohne ihn tatsächlich in die Lage versetzt zu haben, diese Ansprüche wahrzunehmen, würde man im Ergebnis ein Verhalten billigen, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem eigentlichen Zweck von Art. 31 Abs. 2 GRCh zuwiderläuft, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Rs. C-120/21, Abruf-Nr. 231426).
Ausgabe: 12/2022, S. 242 · ID: 48689814
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