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Gesetzliche UnfallversicherungAuch „Luftschnappen“ in ausgewiesenem Pausenbereich versichert

Abo-Inhalt 10.03.2023 2 Min. Lesedauer

| In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist anerkannt, dass ein Unfall nicht nur dann ein Arbeitsunfall ist, wenn er während betriebsbezogener Verrichtungen in der Arbeit geschieht, sondern auch, wenn sich in ihm eine spezifische betriebsbezogene Gefahr verwirklicht. Vor diesem Hintergrund hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn ihn beim Luftschnappen in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände ein Gabelstapler anfährt. |

Der Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Er erlitt eine Unterarmfraktur und eine Kniegelenksdistorsion. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls eine privatnützige Verrichtung ausgeführt habe. Das LSG Baden-Württemberg hat dagegen einen Arbeitsunfall festgestellt: Es lag hier eine spezifische betriebliche Gefahr vor. Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr ist durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften. Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2023, Az. L 1 U 2032/22, Abruf-Nr. 234057).

Wichtig | Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Denn in der bisherigen Rechtsprechung sei nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz wegen einer spezifischen betriebsbezogenen Gefahr nur in unmittelbarer Nähe des konkreten Arbeitsplatzes besteht oder auch in einem weiter entfernt liegenden Pausenbereich wie hier.

ID: 49233241

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