ZuschlägeZuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit
| Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Das hat das BAG entschieden. |
Einen solchen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund sieht das BAG im Urteilsfall darin, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen. Das BAG unterstreicht, dass es den Tarifvertragsparteien im Rahmen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) nicht verwehrt sei, mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke zu verfolgen. Eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolge nicht. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Beschäftigten, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen (BAG, Urteil vom 22.02.2023, Az. 10 AZR 332/20, Abruf-Nr. 234288).
Ausgabe: 05/2023, S. 99 · ID: 49315741
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