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Gesetzliche UnfallversicherungDer Sprung in den Pool kann ein Arbeitsunfall sein

22.05.2023 2 Min. Lesedauer

| Erleidet ein Arbeitnehmer dadurch Verletzungen, dass er sich während seiner Arbeit in einem Pool erfrischt und dabei verunglückt, so kann dies einen Arbeitsunfall darstellen, wenn die Erfrischung im Pool ausdrücklich dazu gedient hat, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende eines heißen Arbeitstags zu erhalten. Dies hat das SG München entschieden. |

Ein Beschäftigter eines Zimmereibetriebs hatte sich beim Baden im Pool des Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen u. a. der Halswirbelsäule zugezogen hatte. Vorausgegangen waren anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei hochsommerlichen Temperaturen. Da unmittelbar vor dem Betriebsurlaub noch weitere Arbeiten erledigt werden sollten, wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, sich durch ein Bad im Pool zu erfrischen, um danach wieder gestärkt an die Arbeit zu gehen. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Unfallschadens als Arbeitsunfall verweigert, da es sich beim Baden um eine private Verrichtung gehandelt habe.

Der Geschädigte hat dagegen geklagt und vor dem SG München Recht bekommen. Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstags zu erhalten. Zudem hätten alle Anwesenden samt Arbeitgeber selbst an dem Bad teilgenommen, der Arbeitnehmer habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Es hätte auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Arbeitnehmer sich bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten (SG München, Gerichtsbescheid vom 07.03.2023, Az. S 9 U 276/21, Abruf-Nr. 235037, nicht rechtskräftig).

Weiterführender Hinweis
  • Übersicht Arbeitsunfall in der Unfallversicherung – Rechtsprechungsübersicht → Abruf-Nr. 43957341

ID: 49428786

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