SozialversicherungspflichtStatus eines Restaurantmeisters im Veranstaltungsservice
| Ein Restaurantmeister, der für ein Unternehmen im Bereich Veranstaltungsservice als Dienstleister im Gastronomiebereich tätig ist, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat das LSG Baden-Württemberg wie das SG in der Vorinstanz entschieden. Die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. |
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen dem Restaurantmeister für Veranstaltungen ihrer Kunden jeweils Aufträge angeboten. Nach Übernahme der Aufträge war der Restaurantmeister zwar nur eingeschränkt Weisungen unterworfen, aber nach Ansicht des LSG mannigfaltig in die vom Unternehmen bestimmte Arbeitsorganisation eingebunden (z. B. Durchführung der Aufträge „im Team“ oder Kontrolle seiner Arbeit durch einen Teamleiter des Unternehmens oder in Vertretung dessen vom Auftraggeber vor Ort). Zudem trug er kein unternehmerisches Risiko: Bereits vor der Ausführung der Aufträge war ein nach Arbeitsstunden bemessenes Entgelt vereinbart (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2023, Az. L 2 BA 24/20, Abruf-Nr. 236010).
ID: 49583369
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