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LGPLöhne und Gehälter professionell

VergütungEx-Arbeitnehmer muss Vermittlungsprovision nicht erstatten

25.09.2023 2 Min. Lesedauer

| Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. Dies hat das BAG entschieden. |

Die Parteien schlossen Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer ab dem 01.05.2021 bei der Arbeitgeberin tätig wurde. Der Vertrag kam durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande. Der Arbeitgeber zahlte dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 Euro. Weitere 2.230,80 Euro sollten nach Ablauf der – im Arbeitsvertrag vereinbarten – sechsmonatigen Probezeit fällig sein. Nach dem Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 30.06.2022 hinaus fortbestehen und – u. a. – aus vom Arbeitnehmer „zu vertretenden Gründen“ von ihm selbst beendet werden würde. Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2021 gekündigt hatte, behielt der Arbeitgeber von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Teilbetrag in Höhe von 809,21 Euro netto ein. Das nahm der Arbeitnehmer nicht hin – und muss es auch nicht, wie das BAG ausführt. Die arbeitsvertragliche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer wird hierdurch in seinem von Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre (BAG, Urteil vom 20.06.2023, Az. 1 AZR 265/22, Abruf-Nr. 235900).

Ausgabe: 11/2023, S. 222 · ID: 49566869

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