Sozialversicherungsprüfung
So lassen sich sozialversicherungsrechtliche Herausforderungen geschickt mit CMS meistern
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20.03.2024
9 Min. Lesedauer
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| Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) müssen demnach nicht bis zum 31.03.2024 eingereicht werden; die Frist wurde vielmehr bis zum 30.09.2024 verlängert. |
Quelle: Pressemitteilung des BMK → www.iww.de/s10564
ID: 49967115