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PensionsfondsFG Hamburg: Keine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds
| Beiträge des Arbeitgebers zu einem Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Renten oder Kapitalabfindungen gewährt, stellen keine Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG dar, sondern Barlohn. So sieht es jedenfalls das FG Hamburg im Streit darüber, ob für ausländische Arbeitnehmer entrichtete Beiträge an ausländische Pensionsfonds einen Arbeitslohn darstellen, der nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann. |
Die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass die Zuwendungen nicht in Geld bestehen. Genau hier hakt es im Urteilsfall: Das FG stuft die Zahlungen an die ausländischen Pensionsfonds als Barlohn ein. Denn den Arbeitnehmern werde bei Eintritt einer der abgesicherten biometrischen Risiken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmittelbarer Anspruch gegen den Pensionsfonds eingeräumt. Dieses Recht sei aber nicht auf einen Sachbezug in Form von Dienstleistungen oder der Übereignung von Sachen gerichtet, sondern auf Geldleistungen in Form von Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder ggf. Kapitalauszahlungen unter bestimmten Bedingungen. Folglich kommt die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG nicht in Frage ( FG Hamburg, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 K 109/20, Abruf-Nr. 242543).
ID: 50090651