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SozialversicherungspflichtLSG Berlin-Brandenburg sieht Sub- bzw. Fachplaner für Fassadentechnik als selbstständig tätig an

26.03.2025 1 Min. Lesedauer

| Ein Fachplaner, der für ein Ingenieurbüro projektbezogen hochspezialisierte Leistungen der Fassadenplanung erbringt und weder nennenswert in die Arbeitsorganisation des Büros eingegliedert ist noch Weisungen des Büros unterliegt, ist selbstständig tätig. Diese Auffassung vertritt das LSG Berlin-Brandenburg. |

Die selbstständige Tätigkeit hat das LSG bejaht, obwohl der Fachplaner mehrere Jahre lang kontinuierlich Leistungen für das Büro erbrachte hatte und ihm Zeithonorar bezahlt wurde. Die Vereinbarung eines pauschalen Honorars auf Stundenbasis spreche noch nicht als Ausdruck eines fehlenden Unternehmerrisikos zwangsläufig für abhängige Beschäftigung, so das LSG. Denn bei im Wesentlichen rein geistigen Leistungen sei ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der Leistung regelmäßig nicht zu erwarten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2024, Az. L 9 BA 8/22, Abruf-Nr. 246724). 

ID: 50363102

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