SozialversicherungspflichtArbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“ ist keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
| Die von einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar, so das LSG Baden-Württemberg. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das LSG, dass es sich bei der zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. |
Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen, im Urteilsfall war es eine Ärztin. Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus. Dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des LSG für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus handelt die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei und arbeitet gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Gemeinde zusammen. Zudem ist die Leistung der Ärztin gebührenpflichtig; die von ihr verlangten Kosten in Höhe von 30 Euro pro Leichenschau verauslagt zunächst die Gemeinde und stellt sie dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung. Damit fehlt es bei den Zahlungen an die Ärztin auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgelts (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2025, Az. L 5 BA 1266/24, Abruf-Nr. 247148).
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