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KapitalanlagenFremdwährungskonten: Anleger wegen neuer Meldepflichten der Banken ggf. unter Zugzwang
| Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) sind den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 1 EStG) zuzurechnen. Diese neue Sichtweise (BMF 19.5.22, IV C 1 - S 2252/19/10003 :009, Rn. 131) bedeutet im Kern Folgendes: Künftig müssen Banken bei Gewinnen aus verzinsten Fremdwährungsguthaben Abgeltungsteuer i. H. von 25 % einbehalten (unter Berücksichtigung eines ggf. erteilten Freistellungsauftrags) und dies in der Jahressteuerbescheinigung ausweisen. Die Zeit, als solche Konten häufig „unter dem Radar“ des FA liefen, ist damit vorbei. |
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AUSGABE: MBP 10/2024, S. 168 · ID: 50145339