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Nachweis von Krankheitskosten Ab 2025 muss der Name auf dem Kassenbeleg stehen
Abruf-Nr. 245210
| Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das BMF (26.11.24, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210) hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. |
Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
AUSGABE: MBP 2/2025, S. 19 · ID: 50278749