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Außergewöhnliche Belastungen Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht begünstigt

Abo-Inhalt05.03.20251 Min. Lesedauer

| Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des BFH (21.11.24, VI R 1/23, Abruf-Nr. 246107; PM Nr. 5/25 vom 30.1.25) auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |

Sachverhalt: Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt, wobei die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio Voraussetzung für die Kursteilnahme war. Die Krankenkasse erstattete die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das FA berücksichtigte zwar die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten nach § 33 EStG, nicht aber die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio – und zwar zu Recht, wie nun der BFH entschied.

AUSGABE: MBP 3/2025, S. 38 · ID: 50331629

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