BetriebskostenabrechnungGuthaben-Korrektur auch nach Abrechnungsfristablauf möglich
. 239050
| § 556 Abs. 3 S. 3 BGB schließt eine nachträgliche Abrechnung zulasten des Mieters nicht aus, durch die ein Guthaben verringert wird (LG München I 30.11.23, 31 S 10140/23, Abruf-Nr. 239050). |
Der Vermieter hatte über Betriebskosten abgerechnet und die Grundsteuer vergessen. Bevor er das ursprünglich berechnete Guthaben an den Mieter auszahlte, verstrich die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB). Nun korrigierte er die Abrechnung und berücksichtigte die Grundsteuer. Dabei ergab sich ein geringeres Guthaben, das er an den Mieter zahlte. Der Mieter klagte auf Rückzahlung des ursprünglich berechneten höheren Guthabens.
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AUSGABE: MK 2/2024, S. 21 · ID: 49865700