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Juli 2025

Für UnternehmerBundesfinanzhof zur Schätzungsbefugnis bei Mängeln in der Kassenführung gefragt

11.06.20251 Min. Lesedauer

| Zahlreiche Betriebsprüfungen zeigen, dass die Kassenführung oft beanstandet wird. Das Problem dabei: Ist die Kassenführung nicht ordnungsmäßig, drohen erhebliche Hinzuschätzungen. So war es auch in einem Fall, der vom Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden war. |

Im Streitfall hatte bei einem bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Betreiberin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, wurden dabei zahlreiche Mängel in der Kassenführung vorgeworfen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos.

Beachten Sie | Allerdings ist inzwischen die Revision anhängig, in der insbesondere diese interessanten Fragen zu klären sind:

  • Ist bei bestehenden Zweifeln im Hinblick auf den Programmierzustand und das Vorhandensein von Manipulationsspuren an der Registrierkasse vom Finanzgericht ein Sachverständigengutachten einzuholen?
  • Rechtfertigen fehlende Programmierprotokolle für die verwendete Kasse eine Schätzung dem Grunde nach?
  • Ergibt sich aus einer angeblichen Abweichung von der Richtsatzsammlung eine Schätzungsbefugnis?
  • Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.8.2023, Az. 3 K 25/22, Rev. BFH Az. X R 27/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248296

AUSGABE: MRK 7/2025, S. 0 · ID: 50447519

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