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§ 6 GOZDie Berechnung von Analogleistungen – kein Buch mit sieben Siegeln!
| Eine Berechnung von zahnärztlichen Leistungen ohne Verwendung von Analogleistungen ist heutzutage so gut wie unmöglich. Der Grund hierfür liegt bekanntermaßen darin, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwar 2012 novelliert wurde, aber letztlich nur eine Kopie der GOZ aus dem Jahr 1988 ist. Der aktuelle Stand der Zahnmedizin wird somit keinesfalls abgebildet. Viele zahnärztliche Maßnahmen, die medizinisch notwendig sind, sind nicht in der GOZ enthalten. Hierfür hat der Gesetzgeber den § 6 Abs. 1 GOZ in die GOZ integriert – die Analogberechnung. Leider bestehen rund um die Berechnung von Analogleistungen viele Unklarheiten und gleichzeitig viele Diskussionen mit den Kostenträgern. |
Inhaltsverzeichnis
- Die Bedingungen für die Berechnung einer Analogleistung
- Wie wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung ausgewählt?
- Kann die Auswahl einer Analogleistung nur aus der GOZ erfolgen?
- Mit welchem Steigerungsfaktor sollten Analogleistungen berechnet werden?
- Ist die Ursprungsbedingung einer zur Analogie herangezogenen Leistung für die Berechnung relevant?
- Können in Verbindung mit Analogleistungen Materialkosten berechnet werden?
- Was sollte beim Anlegen einer Analogleistung beachtet werden?
- Wie muss die Analogleistung in der Rechnung beschrieben werden?
- Weshalb sollten Analogleistungen einmal im Jahr nachkalkuliert werden?
- Wie ist das Erstattungsverhalten der Kostenträger?
- Welche Hilfsmittel geben Orientierung in Bezug auf Analogleistungen?
- Weshalb ist die Kommunikation mit dem Patienten letztendlich elementar?
AUSGABE: PA 2/2025, S. 14 · ID: 50261449