ÜberwachungAcht Fakten zur Kamera-Attrappe bei der Videoüberwachung
Abo-Inhalt04.12.20246 Min. Lesedauer
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| Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, statt einer Videoüberwachung eine Kamera-Attrappe im Unternehmen einzusetzen. Der Unterschied liegt dabei in erster Linie bei der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze. Doch wie reagieren, wenn die Aufsichtsbehörde hier anfragt? Und hat der Betriebsrat beim Installieren einer Kamera-Attrappe eigentlich ein Mitbestimmungsrecht? Nachfolgend acht Fakten zur Kamera-Attrappe bei der Videoüberwachung. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Keine Datenverarbeitung – DSGVO und BDSG greifen nicht
- 2. Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bei Überwachungsdruck
- 3. Information könnte Überwachungsdruck verringern
- 4. Die Aufsichtsbehörde ist nicht zuständig
- 5. Aufsichtsbehörde fordert im Zweifel Nachweise an
- 6. Keine Mitbestimmung des Betriebsrats
- 7. Keine DSFA erforderlich
- 8. Betroffene können zivilrechtliche Ansprüche stellen
ID: 49973045
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