UmsatzsteuerKeine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht bei späterem Teilrücktritt von Geschäftsveräußerung
| Eine zunächst als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelte Unternehmensübertragung kann nicht durch einen späteren Teilrücktritt vom Kaufvertrag umqualifiziert werden. Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine nachträgliche Umsatzsteuerpflicht annehmen wollte (FG Münster 27.08.2024, 15 K 2717/22 U). |
Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin ihren Betrieb einschließlich einem Betriebsgrundstück. Später trat die Klägerin vom Vertrag hinsichtlich des Grundstücks zurück, da der Käufer den Restkaufpreis nicht gezahlt hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Transaktion rückwirkend als steuerpflichtig gewertet. Die Prüferin sah wegen des Teilrücktritts keine vollständige Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und somit keine GiG. Sie forderte Umsatzsteuer auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG für die Betriebsmittel nach.
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