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Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStGBRAK nimmt Stellung zu Vorlageverfahren

Abo-Inhalt10.03.20223918 Min. Lesedauer

| Die BRAK hat zu einer Vorlagefrage des BFH beim BVerG Stellung genommen. Dabei geht es um die Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Anwendung von DBA (s. auch BRAK, Mitteilung vom 9.3.22). |

Hintergrund: Der BFH hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der deutsche Gesetzgeber durch ein Treaty Override gegen Verfassungsrecht verstößt. Hintergrund des (erneuten) Vorlagebeschlusses ist die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Sah der BFH in der Qualifikationsfiktion des § 50d Abs. 10 EStG i. d. F. des AmtshilfeRLUmsG noch keinen Treaty Override (BFH 12.6.13, I R 47/12, BFH/NV 13, 1999), ist der I. Senat in der Entscheidung vom 11.12.13 (I R 4/13, DStR 14, 306) dieser Beurteilung nicht mehr gefolgt.

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