Aug. 2023
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AußensteuerrechtKeine Wegzugsbesteuerung bei tatsächlicher Rückkehr unabhängig von der Rückkehrabsicht
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| Eine „nur vorübergehende Abwesenheit“ führt zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung. Der BFH hat nun entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf (aktuell: sieben) Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird. Dies gilt unabhängig von einer Rückkehrabsicht im Zeitpunkt des Wegzugs (BFH 21.12.22, I R 55/19, DStR 23, 818; entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, BMF 14.5.04, IV B 4 - S 1340 - 11/04 BStBl I 04, 3, Tz. 6.4.1, 6.4.2). |
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AUSGABE: PIStB 8/2023, S. 204 · ID: 49416150
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