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EinkommensteuerZur Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts aus der Beteiligung an einer Schweizer Holding
| Wenn ein Unternehmen aufgelöst wird, kann der hieraus entstandene Verlust unter Umständen lediglich als Verlustvortrag berücksichtigt werden. Die Rückausnahme der Verlustabzugsbeschränkung in § 2a Abs. 2 S. 2 EStG findet immer dann keine Anwendung, wenn eine Holding nicht nachweisen kann, dass sie im VZ des Verlustabzugs und in den vorangegangenen fünf Jahren aktive Tätigkeiten i. S. d. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG entfaltet hat. Das Halten einer Beteiligung an einer Körperschaft, die ihrerseits die werbende Tätigkeit eingestellt hat und abgewickelt ist, kann ab diesem Zeitpunkt nach § 2a Abs. 2 S. 1 2. HS EStG nicht mehr als aktive Tätigkeit der Holding qualifiziert werden (FG Köln 27.4.23, 11 K 2345/19, ErbStB 23, 291; Revision unter I R 35/22). |
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AUSGABE: PIStB 6/2024, S. 152 · ID: 49685478