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HinzurechnungsbesteuerungEinkünfte einer Schweizer Tochtergesellschaft unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung

Abo-Inhalt28.11.20241 Min. Lesedauer

| Das FG Düsseldorf hat sich mit den Einkünften einer Schweizer Delkredere- und Zahlungsabwicklungsgesellschaft befasst und zugunsten des Steuerpflichtigen eine Hinzurechnungsbesteuerung in den Streitjahren abgelehnt (FG Düsseldorf 2.8.24, 1 K 2666/19 F, rkr). |

Eine deutsche Kapitalgesellschaft war zu 100 % an einer AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Die Tochtergesellschaft war für die zentrale Zahlungsabwicklung und das Delkrederegeschäft innerhalb des Konzerns zuständig, trug Ausfallrisiken und erzielte Einkünfte aus Verzugszinsen und kurzfristigen Geldanlagen. Das FA unterwarf die Einkünfte der Tochtergesellschaft für die Jahre 2009 bis 2011 der Hinzurechnungsbesteuerung. Die deutsche Kapitalgesellschaft argumentierte dagegen, diese erziele mit ihren Tätigkeiten aktive Einkünfte. Zudem verstoße die Hinzurechnung ab 2011 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da keine künstliche Gestaltung vorliege.

AUSGABE: PIStB 12/2024, S. 331 · ID: 50220799

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