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BMFAktuelles Merkblatt zu Verständigungs- und Schiedsverfahren
| Das BMF hat sein Merkblatt zu internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren überarbeitet. Es ersetzt das Merkblatt vom 21.2.24 (BMF 24.9.25, IV B 3 – S 1304/00418/007/003). |
Neben der nun aufgenommenen Möglichkeit der elektronischen Antragstellung über das BZSt-Online-Portal (Rn. 38) haben sich u. a. Änderungen beim Antrag eines Verständigungsverfahrens bei ertragsteuerlicher Organschaft ergeben (Rn. 44b und 84 neu). Daneben gelten tatsächliche Verständigungen, verbindliche Auskünfte und Zusagen nicht, soweit sich der Sachverhalt im Streitbeilegungsverfahren anders darstellt (Rn. 33 neu). In Verrechnungspreisfällen mit ausschließlich ausländischem Antrag muss das deutsche verbundene Unternehmen die erforderlichen Erklärungen (Rechtsbelfsrücknahme und Rechtsbehelfs-/Teilverzicht) abgeben (Rn. 84a neu). Weiterhin wird eine Verständigungsvereinbarung erst mit Eingang aller Erklärungen wirksam (Rn. 93a). Bei gescheiterten Verständigungsverfahren wurden die Ausführungen zu möglichen Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ergänzt (vgl. Rn. 99 neu).
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AUSGABE: PIStB 11/2025, S. 289 · ID: 50572309