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ErbschaftsteuerAusländische Stiftungen und Folgen einer Sitzverlegung ins Inland

Abo-Inhalt29.10.202554 Min. Lesedauer

| Das FG München hat entschieden, dass eine nach liechtensteinischem Recht gegründete intransparente Stiftung ihre Rechtsfähigkeit auch nach Verlagerung des Verwaltungssitzes nach Deutschland behält (FG München 13.8.25, 4 K 2055/23, Rev. BFH II R 41/25). |

Der Stifter gründete eine nach Liechtensteiner Recht intransparente Stiftung (keine Zurechnung des Stiftungsvermögens beim Stifter). Nach Sitzverlegung von Liechtenstein nach München schloss ein Dritter einen Schenkungsvertrag mit der Stiftung ab. Das FA setzte Schenkungsteuer gegen den Stifter fest, da es die Rechtsfähigkeit der Stiftung infolge der Sitzverlagerung verneinte.

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AUSGABE: PIStB 11/2025, S. 289 · ID: 50572310

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