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EU-GesetzgebungEU-Richtlinie zur Stärkung von Verbrauchern (EmpCo-RL) soll Greenwashing unterbinden

LeseprobeAbo-Inhalt22.07.2024451 Min. LesedauerVon Dr. Sascha Genders, Würzburg

| Mit dem Ziel, unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen und Verbraucher vor irreführenden Informationen zu schützen, wurde am 6.3.24 die Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL) – „Richtlinie 2024/825/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.2.24 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ im EU-Amtsblatt veröffentlicht, wirksam wurde sie am 27.3.24, bis zum 27.3.26 muss sie in nationales Recht umgesetzt werden. |

1. Vermeidung von Greenwashing als ordnungspolitisches Ziel

Nachhaltigkeit ist erklärtes ordnungspolitisches Ziel der EU. Ein Ansatzpunkt ist hierbei die Bekämpfung von Greenwashing im Sinne einer Deklaration von Produkten als nachhaltig, ohne dass dies der Realität entspricht. Hintergrund ist, dass zunehmend mehr Konsumenten ihre Kaufentscheidungen an derartige Produkteigenschaften anlehnen. Ein Ansatz, Greenwashing zu unterbinden, ist es, verlässliche, vergleichbare und überprüfbare Informationen zu schaffen. So versetzt man Konsumenten in die Lage, die Nachhaltigkeit einer Leistung zutreffend beurteilen zu können.

2. EmpCO-RL betrifft ab 2026 Unternehmen in vielen Facetten

Die EmpCo-RL zielt erstens auf eine Reglementierung und Beschränkung von Marketingbotschaften ab. Sie ergänzt demnach die sog. „schwarze Liste“ der RL 2005/29/EG, wonach einzelne Geschäftspraktiken ohne Einzelfallprüfung dem Tatbestand der Unlauterkeit unterliegen. Zweitens bedingt sie eine Steigerung von Informationen für Verbraucher als Entscheidungsgrundlage für einen Produktkauf.

3. Merkmale Ökologie, Soziales und Zirkularität im Blick

Mit Blick auf den Bereich Ökologie ist festzustellen, dass Verwendungen allgemeiner Umweltaussagen (bspw. „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „natürlich“) bei Produkten ohne Nachweis nach EmpCo-RL verboten sind, ebenso wie Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt. Mit Blick auf werbende Aussagen zum Effekt eines Produktkaufs für eine Treibhausgasemmissionskompensation definiert die EmpCO-RL weiterhin, dass es hierfür auch objektiv messbare und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele vom Unternehmen braucht. Anstelle von bspw. Kompensationsmaßnahmen sind konkrete Einsparungen von Treibhausgas gefordert. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln per se wird ferner strenger reglementiert.

Unlauterkeit kann sich nach EmpCo-RL im Sinne einer Irreführung nebst ökologischen Merkmalen ebenso aus sozialen Aspekten (bspw. Arbeitsbedingungen, Achtung der Menschenrechte, Gleichstellung der Geschlechter oder Inklusion und Vielfalt) ergeben.

Die Zirkularität bezugnehmend auf Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit von Produkten wird zudem durch die EmpCo-RL stärker fokussiert. So wird auch dieser Tatbestand in die Liste der Merkmale aufgenommen, welche die Praktiken eines Unternehmens als Irreführung einordnen (RL 2011/83/EU). Zugleich sollen Verbraucher damit bessere Entscheidungen treffen können, weil sie über Haltbarkeit oder Reparierbarkeit informiert werden.

Beim Kauf von bspw. digitalen Inhalten oder Dienstleistungen sollen Verbraucher ferner vorab Informationen erhalten, die Auskunft darüber geben, über welchen Zeitraum kostenfreie Softwareaktualisierungen verfügbar sind. Auch müssen nach EmpCo-RL Garantieinformationen eindeutig erkennbar sein. So soll auch ein harmonisiertes Etikett für Produkte mit verlängerter Garantiezeit entstehen. Verboten sind unbegründete Aussagen über Haltbarkeit von Produkten oder irreführende Hinweise, die den Verbraucher zu einem Austausch von Verbrauchsmaterialien drängen.

Ausblick

Mit Blick auf den Titel der Richtlinie zielt die EmpCo-RL auf den Schutz der Verbraucher. Betroffen sind aber auch Unternehmen, die sich mit der Inverkehrbringung von Produkten befassen, deren Eigenschaften bspw. ökologische oder soziale Kriterien erfüllen, und die nun mit Blick auf die Vermarktung ihrer Leistung vor neuen Herausforderungen stehen.

Unternehmen wird geraten, sich bereits heute mit den Änderungen zu befassen, um auch zukünftig unter neuem Regelungsregime – eine entsprechende Geschäftspraxis vorausgesetzt – mit den im Sinne der Nachhaltigkeit positiven Wirkungen ihrer Produkte werben zu können.

ID: 50031334

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