Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. PP Praxisführung professionell
    3. Aktivrente: So profitieren Mitarbeiter des Therapeuten

LohnsteuerAktivrente: So profitieren Mitarbeiter des Therapeuten

Abo-Inhalt21.01.20265 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Der Fachkräftemangel macht auch vor Physiotherapeuten keinen Halt. Daher liegt der Gedanke nahe, gute Mitarbeiter auch über das Erreichen des Rentenalters hinaus zu beschäftigen. Und das ist ab dem 01.01.2026 deutlich lukrativer geworden als bisher. Denn mit der neu eingeführten Aktivrente können solche Mitarbeiter unglaubliche 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei dazuverdienen. PP liefert die Details.

Darum geht es bei der „Aktivrente“

Wenn Mitarbeiter im Rentenalter in der Physiopraxis beschäftigt werden, dann unterliegt der Arbeitslohn bisher der Besteuerung. Das macht das Arbeiten im Alter unattraktiv, weshalb der Gesetzgeber nachgebessert hat. So wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 über § 3 Nr. 21 EStG eine komplett neue Steuerbefreiungsnorm geschaffen. Diese hat das Ziel, durch aktive Tätigkeiten im Rentenalter erzielte Einkünfte, welche normalerweise der Besteuerung unterliegen würden, steuerfrei zu stellen. Dieser Steuerbonus ist nicht nur lukrativ, sondern auch von großem Ausmaß. Denn der Steuerfreibetrag umfasst jährlich pro Mitarbeiter 24.000 Euro.

Beispiel

Eine Bürokraft hat die Regelaltersgrenze erreicht, arbeitet aber in Teilzeit weiter in der Physiopraxis. Dort verdient sie pro Monat brutto 1.500 Euro.

Lösung: Bisher unterlagen 1.500 Euro (= 18.000 Euro pro Jahr) der Besteuerung. Ab 2026 sind die Einnahmen hingegen über die Aktivrente steuerfrei.

Die Steuerbefreiung im Detail

Damit die Steuerbefreiung Anwendung findet, muss es sich um

  • 1. Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln,
  • 2. die für ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 S. 2 bzw. § 235 SGB VI) erbrachte Leistungen zufließen und
  • 3. der Arbeitgeber muss für diese Leistungen Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d, Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI (also Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung) entrichtet haben.

Liegen diese drei Voraussetzungen nicht während des kompletten Jahres vor, sinkt der jährliche Steuerfreibetrag für jeden Monat um ein Zwölftel, für den die Voraussetzungen nicht erfüllt werden (§ 3 Nr. 21 S. 3 EStG). Zudem handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. D. h., dass die steuerfreien Einnahmen nicht in den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) einbezogen werden.

1. Voraussetzung: Privilegierte Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Von der Aktivrente werden ausschließlich Einnahmen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG privilegiert, also laufende und einmalige Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit. Damit findet die Steuerbefreiung vor allem keine Anwendung auf:

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
  • Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Abfindungen oder Nachzahlungen, die für Zeiträume gewährt werden, in denen noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen.

Wichtig — Aus diesem Grund kann der im Rentenalter weiterarbeitende Therapeut nur von der Aktivrente profitieren, wenn er in der Praxis angestellt ist. Ist er der Betriebsinhaber, dann erzielt er keine Einkünfte i. S. d. § 19 EStG, welche zur Anwendung der neuen Steuerbefreiung berechtigen.

2. Voraussetzung: Folgemonat ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Aktivrente können Mitarbeiter nur dann nutzen, wenn sie ihren Arbeitslohn für eine Tätigkeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Sinne des SGB VI erhalten. Diese Grenze wird grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 S. 2 SGB VI). Weil aber auch die Übergangsregelung des § 235 SGB VI maßgebend ist, wird auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. bis zum 67. Lebensjahr für die Geburtsjahre 1947 bis 1963 berücksichtigt.

  • Geburtsjahrgang vor 1947:

Regelaltersgrenze mit 65

  • Geburtsjahrgang 1947 bis 1963:

Übergangsbereich

  • Geburtsjahrgang ab 1964:

Regelaltersgrenze mit 67

Beispiel

Eine Mitarbeiterin wurde am 27.05.1960 geboren. Sie fragt sich, ab wann sie von der neu eingeführten Aktivrente profitieren kann.

Lösung: Weil die Mitarbeiterin 1960 und damit im Übergangsbereich geboren wurde, gilt für sie eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren und vier Monaten. Die erreicht sie im September 2026. Damit kann sie ab Oktober 2026 von der Aktivrente profitieren.

Wichtig — Entscheidend ist das Erreichen der Regelaltersgrenze. Unerheblich ist, ob parallel zur ausgeübten Tätigkeit eine Rente oder Versorgungsbezüge zufließen.

3. Voraussetzung: Vom Arbeitgeber entrichtete Beitragszahlungen

Letzte Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitslohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 und 1d, Abs. 3 sowie § 172 Abs. 1 SGB VI). Aus diesem Grund profitieren nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Physiopraxis weiterarbeitende Minijobber nicht von der Aktivrente. Denn es werden zwar Beiträge zur Rentenversicherung fällig, aber die Beitragspflicht beruht auf § § 168 Abs. 1 Nr. 1b und 1c sowie § 172 Abs. 3 bzw. 3a SGB VI. Hier bleibt es bei der pauschalen Besteuerung des Arbeitslohns durch den Arbeitgeber mit zwei Prozent des Bruttoarbeitslohns (§ 40a Abs. 2 EStG).

Aktivrente als nachrangige Steuerbefreiungsnorm

Die Steuerbefreiung für die Aktivrente ist eine nachrangig anwendbare Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 21 S. 2 EStG). Dies ist durchweg positiv. Denn sind Einnahmen bereits nach anderer Vorschrift steuerfrei, dann wird die andere Vorschrift – und eben nicht § 3 Nr. 21 S. 1 EStG – angewandt. Das führt dazu, dass der Höchstbetrag von 24.000 Euro ungemindert verfügbar ist und dadurch effektiv steuerfreie Einnahmen oberhalb von 24.000 Euro generiert werden können – nämlich durch die Kombination von Steuerbefreiungsnormen:

Beispiel

Eine Mitarbeiterin arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Teilzeit für brutto 2.500 Euro weiter. Zudem erhält sie ein Deutschlandticket (Sachbezugswert von 57,45 Euro [63 Euro x 95 Prozent x 96 Prozent]) und zur kostenlosen Privatnutzung wird ihr ein Smartphone überlassen (Sachbezugswert 40 Euro).

Lösung: Der durch das Deutschlandticket anzusetzende Sachbezug ist nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG steuerfrei und das überlassene Smartphone gemäß § 3 Nr. 45 EStG. Damit findet § 3 Nr. 21 S. 1 EStG ungemindert für den übrigen Arbeitslohn Anwendung. Der Besteuerung unterliegen nur monatlich 500 Euro:

Wichtig — Arbeitnehmer können in ihrer privaten Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen und so die Steuerbelastung mindern. Stehen die Werbungskosten aber mit steuerfreien Einnahmen – wie der Aktivrente – in Zusammenhang, ist ein Abzug insoweit ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG).

Die Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren

Da es sich bei § 3 Nr. 21 EStG um eine allgemeingültige Steuerbefreiung handelt, müssen Therapeuten sie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Damit profitieren die Mitarbeiter nicht erst durch die Einkommensteuerfestsetzung des Finanzamts von der Steuerbefreiung, sondern bereits vom ersten Monat an durch geringere (oder gar keine) Steuerabzüge vom Arbeitslohn. Denn für jeden Monat hat der Therapeut als Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 S. 1 EStG bis zu 2.000 Euro des Arbeitslohns als steuerfrei zu behandeln (§ 3 Nr. 21 S. 6 EStG).

Beispiel

Eine Bürokraft wird im Alter von 70 Jahren in der Physiopraxis beschäftigt und verdient brutto pro Monat 1.800 Euro.

Lösung: Bisher musste der Therapeut die 1.800 Euro dem Lohnsteuerabzug unterwerfen. Infolge der Aktivrente bleiben die 1.800 Euro ab Januar 2026 steuerfrei. Damit fallen nur noch (wie bisher auch) Sozialabgaben an.

Wichtig — Der Therapeut muss die nach § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 4 EStG) und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erfassen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 EStG). Zudem darf der Therapeut bei Mitarbeitern, denen er eine steuerfreie Aktivrente auszahlt, keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe des § 42b EStG vornehmen.

ID: 50667616

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte