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NachfolgeberatungVermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen

Abo-Inhalt25.04.20225143 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

| Der Erbschaftsteuer unterliegt der Nachlass. Ob ein Recht im Todeszeitpunkt einen Nachlassgegenstand darstellt, ist insoweit aufzuklären. |

Hat der Erblasser Vermögen in eine wirksam gegründete, rechtlich selbstständige und intransparente Vermögensmasse ausländischen Rechts ausgegliedert, ist es ihm nicht mehr zuzurechnen und gehört folglich nicht in die Erbmasse. Kann jedoch der Erblasser aufgrund vorbehaltener Befugnisse über das Vermögen weiterhin frei verfügen, ist die Vermögensmasse rechtlich als transparent zu betrachten und das Vermögen dem Erblasser weiter zuzurechnen. Es fällt beim Tod des Erblassers in den Nachlass und ist der Gesamtrechtsnachfolge zugänglich.

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