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UmsatzsteuerLeistungen rund ums betreute Wohnen sind umsatzsteuerfrei
| Leistungen im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen können umsatzsteuerfrei sein. Das hat das FG Münster zugunsten einer GmbH entschieden, die eine Seniorenresidenz betreibt, die aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens besteht. |
Im konkreten Fall hatten sich die Wohnungen im Gebäude des Pflegeheims befunden. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens hatte die GmbH Betreuungsverträge abgeschlossen, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung, Wahlleistungen und ein Notrufsystem umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die GmbH vertrat die Ansicht, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem war das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen nicht gefolgt. Das FG gab der Klage der GmbH statt. Die gegenüber den Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im beantragten Umfang nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Danach seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden. Denn die Bewohner des betreuten Wohnens zählten zum einen zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 S. 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten (FG Münster, Urteil vom 25.01.2022, Az. 15 K 3554/18 U, Abruf-Nr. 227790).
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AUSGABE: SB 4/2022, S. 61 · ID: 48045261