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UmsatzsteuerMitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern
| Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern, die von einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) betrieben werden, unterliegen dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz, so das FG Münster. |
Die gGmbH betreibt in den Krankenhäusern eigene Mitarbeiterkantinen und -cafeterien, in denen den Mitarbeitern Speisen und Getränke zu Preisen angeboten werden, die im Rahmen der Sachbezugsverordnung subventioniert sind. Diese sind ausschließlich den Mitarbeitern des jeweiligen Krankenhauses vorbehalten und können von sämtlichen Mitarbeitern unabhängig von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich und einer etwa bestehenden Rufbereitschaft aufgesucht werden. In geringem Umfang verzehren die Mitarbeiter ihr Essen nicht in der Kantine, sondern im Stationsbereich. Für die Krankenhausbesucher werden in den jeweiligen Häusern getrennt eigene Besucher-Cafeterien durch fremde dritte Pächter betrieben. Die gGmbH ordnete ihre Mitarbeiterkantinen seit jeher dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zu.
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AUSGABE: SB 7/2023, S. 126 · ID: 49544868