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GewerbesteuerBFH-Musterprozess: Führt Arbeitsteilung in Arztpraxis oder Ingenieurbüro zu Gewerbebetrieb?
| Eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig), wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen erbringt. Dieses Urteil des FG Rheinland-Pfalz gilt auch für andere Freiberufler wie z. B. Architektur- und Ingenieurbüros. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Im konkreten Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Die Praxis erwirtschaftete einen Umsatz von rd. 3,5 Mio. Euro. Nur 900 Euro trug einer der sog. Seniorpartner bei, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.
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AUSGABE: SSP 5/2022, S. 28 · ID: 48205553