Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 07.03.2024 abgeschlossen.
Energetische GebäudesanierungIst der Batteriespeicher einer PV-Anlage nach § 35c EStG begünstigt?
| Die Fragen aus der SSP-Leserschaft rund um das Thema „Photovoltaik“ reißen nicht ab. Ein Leser, der im Jahr 2022 einen Batteriespeicher – der wird für die Warmwasseraufbereitung verwendet – für eine im Jahr 2021 ans Netz gegangene PV-Anlage installiert hat, fragt sich: Kann für den Speicher die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden und kann der Elektroinstallateur eine entsprechende Bescheinigung ausstellen? |
Antwort | Zunächst: Ja, der Elektroinstallateur könnte als Fachunternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 ESanMV eine Bescheinigung für § 35c EStG ausstellen. Die Frage ist aber vielmehr, ob der Batteriespeicher in den Anwendungsbereich des § 35c EStG fällt. Dazu gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen. Die Finanzverwaltung lehnt die Anwendung von § 35c EStG bisher kategorisch ab; auch in der Literatur ist diese Ansicht vorherrschend. Für einen kleinen Hoffnungsschimmer sorgte aber BFH-Richter Prof. Dr. Alois Nacke. Er ist der Auffassung, dass die Aufwendungen in ganz bestimmten Fällen nach § 35c EStG förderfähig sein müssten (NWB Nr. 17 vom 28.04.2023, S. 1.232). Denkbar wären wohl allenfalls Maßnahmen i. S. v. § 35c Abs. 1 Nr. 6 bis 8 EStG, also die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Letztlich ist die Frage nach der §35c-EstG-Begünstigung jedoch umstritten, sodass im Zweifel ein Klageverfahren geführt werden muss.
ID: 49936017