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GemeinnützigkeitVerstoß gegen satzungsmäßige Vermögensbindung kann Gemeinnützigkeit kosten

Abo-Inhalt01.08.2023458 Min. Lesedauer

| Ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung einer gemeinnützigen Körperschaft kann zur rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit führen. Dies zeigt ein Fall, den das FG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Lernen Sie die Hintergründe der Entscheidung kennen, um in ähnlichen Fällen nicht die gleichen Fehler zu begehen wie die gemeinnützige Organisation im konkreten Fall. |

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AUSGABE: VB 8/2023, S. 10 · ID: 47758108

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