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GesetzesänderungenSchriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden
| Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz soll die schriftliche Beschlussfassung im Verein vereinfacht werden. Dazu soll § 32 Abs. 3 BGB geändert werden. |
§ 32 Abs. 3 BGB regelt bisher, dass ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Schriftlich bedeutet die Schriftform nach § 126 bzw. § 126a BGB – mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur. Diese Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden. Damit ist ein solcher Beschluss z. B. auch per E-Mail möglich. Am erforderlichen Quorum ändert sich aber nichts. Der Beschluss muss also einstimmig erfolgen, und es müssen alle Mitglieder zustimmen (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Referentenentwurf vom 11.01.2024; Abruf-Nr. 239192).
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AUSGABE: VB 4/2024, S. 2 · ID: 49972327