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GesetzesänderungVerwaltungsleistungen im Rahmen der Freiwilligendienste: Entgelte gehören in den Zweckbetrieb
| Mit dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514) ist die Nr. 16 aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 64 aufgehoben worden. Folge: Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) werden nicht mehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt, sondern als Zweckbetrieb. |
Hintergrund | Die Finanzverwaltung erkennt damit an, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 16 BFDG geschlossenen Vertrags (Verwaltungsaufträge) erbringt und die dazu dienen, dass Freiwilligendienstleistende im sozialen Bereich tätig sind, einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründen können. Mit der Regelung hebelt der Gesetzgeber eine BFH-Entscheidung teilweise aus, nämlich das BFH-Urteil vom 23.07.2009 (Az. V R 93/07, Abruf-Nr. 093565).
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AUSGABE: VB 5/2024, S. 2 · ID: 50013424