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ArbeitsrechtBAG: Besonderer Vertreter eines Vereins kann Arbeitnehmer sein
| Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein und sich damit auf den Kündigungsschutz berufen. Dabei kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an. Ein solcher Fall lag jetzt dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor. |
Hintergrund | Nach § 30 S. 1 BGB kann in Vereinen durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Sie sind wie der Vorstand satzungsmäßige Organe des Vereins. Sie gelten nicht als Arbeitnehmer, wenn die Satzung die Bestellung zweifelsfrei gestattet (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG).
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AUSGABE: VB 9/2024, S. 2 · ID: 50140894